Statuten

Unsere Statuten

Das Erwin L. Hahn Institute for MRI versteht sich als interdisziplinäre und überregional, bzw. international agierende Forschungseinrichtung.

Um mehr darüber zu erfahren, wie sich unter anderem der Vorstand zusammensetzt, wer zum Fachbeirat gehört, und welche Aufgaben das Institut hat, lesen Sie weiter oder folgen Sie diesem Link zur Organisationsregelung des ELHs.

Organisationsregelung für das Erwin L. Hahn Institute for Magnetic Resonance Imaging der Universität

(Verkündungsblatt Jg. 13, 2015 S. 1 / Nr. 1)

Aufgrund des § 2 Abs. 4 und der §§ 77 Abs. 2, 29 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (HZG - NRW) vom 16.09.2014 (GV. NRW. S. 547) haben das Rektorat der Universität Duisburg-Essen und das College van Bestuur der Radboud Universiteit Nijmegen für das gemeinsame Forschungszentrum, das Erwin L. Hahn Institute for Magnetic Resonance Imaging, folgende Organisationsregelung beschlossen:

Inhaltsübersicht:

  • § 1 Rechtsstellung
  • § 2 Aufgaben
  • § 3 Mitglieder
  • § 4 Assoziierte Mitglieder
  • § 5 Arbeitsgruppen
  • § 6 Leitung
  • § 7 Vorstand
  • § 8 Geschäftsführende Direktorin / Geschäftsführender Direktor
  • § 9 Geschäftsführerin oder Geschäftsführer
  • § 10 Fachbeirat
  • § 11 Nutzung
  • § 12 Änderungen dieser Organisationsregelung
  • § 13 In-Kraft-Treten


§ 1 Rechtsstellung

Das Erwin L. Hahn Institute for Magnetic Resonance Imaging ist eine gemeinsame (hochschulübergreifende) wissenschaftliche Einrichtung gemäß §§ 77 Abs. 2, 29 Abs. 1 HG, welche der Universität Duisburg-Essen und der Radboud Universiteit Nijmegen zugeordnet ist.

§ 2 Aufgaben

(1) Das Erwin L. Hahn Institute for Magnetic Resonance Imaging verbindet verschiedene forschungsintensive Disziplinen wie Naturwissenschaften, Ingenieurwissenschaften, klinische Medizin und Kognitionswissenschaften mit dem Ziel, bildgebende Verfahren interdisziplinär zu entwickeln, um die Diagnostik und das Wissen um die Funktionen des menschlichen Körpers zu verbessern.

(2) Neben der Erforschung der Grundlagen moderner bildgebender Verfahren stehen die Entwicklung von Hardund Software für neue Technologien im Fokus des Forschungszentrums. Die Anwendung dieser neuen Technologien in der Medizin ermöglicht die Entwicklung einer besseren Diagnostik, die eine frühere Behandlung von Krankheiten sowie eine genauere Therapiesteuerung erlaubt. Ein weiterer Schwerpunkt des Erwin L. Hahn Institute for Magnetic Resonance Imaging ist die Entwicklung und Anwendung von funktioneller Bildgebung, um damit bestimmte physiologische Prozesse in Organen darzustellen. Insbesondere werden Hirnfunktionen erforscht, um die neuronalen Grundlagen kognitiver und emotionaler Fähigkeiten besser zu verstehen.

(3) Das Forschungszentrum arbeitet eng mit Industriepartnern zusammen, um die neu entwickelten Technologien zeitnah in die Praxis zu übertragen. 

§ 3 Mitglieder

(1) Mitglieder sind die am Forschungszentrum überwiegend beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung.

(2) Weitere Mitglieder können sein:

  1. Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer der Universität Duisburg-Essen und der Radboud Universiteit Nijmegen, die auf dem Gebiet der Magnetresonanz arbeiten oder an der Erfüllung der Aufgaben des Forschungszentrums mitwirken.
  2. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Universität Duisburg-Essen und der Radboud Universiteit Nijmegen, die nicht direkt im Erwin L. Hahn Institute for Magnetic Resonance Imaging beschäftigt sind, jedoch einen wesentlichen Teil ihrer Arbeitszeit im Sinne von § 2 dort verbringen.
  3. Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Forschungsvorhaben gemäß § 2 in das Erwin L. Hahn Insititute for Magnetic Resonance Imaging einbringen für die Dauer der Forschungsprojekte.

(3) Die Entscheidung über die Mitgliedschaft nach Abs. 2 trifft der Vorstand. Je nach Zugehörigkeit des zu benennenden Mitglieds ist die Entscheidung dem Rektorat der Universität Duisburg-Essen oder dem College van Bestuur der Radboud Universiteit Nijmegen anzuzeigen. Falls Rektorat oder College van Bestuur Einwände haben, treffen sie die endgültige Entscheidung im Einvernehmen mit dem Vorstand des Erwin L. Hahn Institute for Magnetic Resonance Imaging.

(4) Die Mitgliedschaft erlischt bei Ausscheiden des Mitglieds aus dem Hochschuldienst oder durch Austrittserklärung oder mit Ablauf der eingebrachten Forschungsprojekte oder auf Beschluss des Vorstandes. Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 4 Assoziierte Mitglieder

(1) Der Vorstand kann Personen, die nicht Mitglieder des Forschungszentrums sind, für eine Dauer von zwei Jahren zu assoziierten Mitgliedern erklären. Die Erklärung kann beliebig oft durch Vorstandsbeschluss erneuert werden.

(2) Mit der assoziierten Mitgliedschaft wird eine enge Verbundenheit zum Forschungszentrum ausgedrückt. Assoziierte Mitglieder sollen sich für die Aufgaben des Forschungszentrums einsetzen.

(3) Assoziierte Mitglieder sind nicht im Vorstand vertreten und haben weder aktives noch passives Wahlrecht für den Vorstand. Sie können jedoch Mitglied einer Arbeitsgruppe gemäß § 5 Abs. 2 werden.

§ 5 Arbeitsgruppen

(1) Jede Hochschullehrerin und jeder Hochschullehrer gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 kann mit den ihr bzw. ihm zugeordneten wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in Technik und Verwaltung eine Arbeitsgruppe bilden. Die Hochschullehrerin bzw. der Hochschullehrer leitet die Arbeitsgruppe.

(2) Neben den nach Abs. 1 genannten Arbeitsgruppen kann der Vorstand weitere Arbeitsgruppen einrichten, die von einer entsprechend qualifizierten und vom Vorstand bestätigten Person geleitet werden.

(3) Die Einrichtung von Arbeitsgruppen, die Bestimmung der Mitglieder der Arbeitsgruppen gemäß Abs. 1 und 2, die Abgrenzung der einzelnen Arbeitsgruppen gegeneinander sowie die Verteilung der Sachmittel und Messzeit erfolgt durch den Vorstand.

(4) Arbeitsgruppen können Drittmittelprojekte einwerben und über die inhaltliche Durchführung der Projekte sowie den Einsatz ihres Drittmittelpersonals und ihrer Drittmittel selbstständig entscheiden.

(5) Arbeitsgruppen nach Abs. 1 und 2, die zusätzlich einen vom Vorstand festgelegten Beitrag zur Grundfinanzierung des Instituts leisten, sind ELH-PI-Gruppen. Die Arbeitsgruppenleiterinnen und Arbeitsgruppenleiter dieser ELH-PI-Gruppen sowie die Direktoren (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 - 3) heißen ELH-PI’s.

§ 6 Leitung

Das Erwin L. Hahn Institute for Magnetic Resonance Imaging wird durch den Vorstand geleitet, dem die Geschäftsführende Direktorin oder der Geschäftsführende Direktor vorsitzt. Koordination und Administration übernimmt die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer. 

§ 7 Vorstand

(1) Dem Vorstand gehören an:

  1. eine Angehörige oder ein Angehöriger der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, die oder der aus der Medizinischen Fakultät an der Universität Duisburg-Essen stammt und die Professur für Hochfeld- und Hybride MR-Bildgebung innehat, mit einfachem Stimmrecht,
  2. eine Angehörige oder ein Angehöriger der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, die oder der aus der Fakultät für Ingenieurwissenschaften an der Universität Duisburg-Essen stammt und die Professur für Allgemeine Psychologie: Kognition innehat, mit einfachem Stimmrecht, Universität Bereinigte Sammlung der Satzungen Ziffer 5.55 Duisburg-Essen und Ordnungen Seite 3 Stand: Dezember 2014
  3. eine Angehörige oder ein Angehöriger der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer oder ein Principal Investigator, die oder der aus dem Donders Centre for Cognitive Neuroimaging an der Radboud Universiteit Nijmegen stammt und von den Direktorinnen und Direktoren des Donders Centre for Cognitive Neuroimaging bestellt wird, mit zweifachem Stimmrecht,
  4. die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer des Erwin L. Hahn Institute for Magnetic Resonance Imaging, mit beratender Stimme,
  5. eine wissenschaftliche Mitarbeiterin oder ein wissenschaftlicher Mitarbeiter gemäß § 3 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 3, mit beratender Stimme,
  6. eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter in Technik und Verwaltung gemäß § 3 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 2, mit beratender Stimme,
  7. die ELH-PI’s gemäß § 5 Abs. 5 (außer die im § 7 Abs. 1 Nr. 1 - 3 genannten) mit beratender Stimme,
  8. weitere Personen, die vom Vorstand bestellt werden, mit beratender Stimme.


Die Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 1 - 3 führen die Bezeichnung Direktorin oder Direktor.

(2) Sollte ein Vorstandsmitglied gemäß Abs. 1 Nr. 1 - 3 aus dem Dienst seiner Hochschule ausscheiden und die Professur für längere Zeit vakant sein, entscheiden beide Universitäten gemeinsam über eine befristete Besetzung der vakanten Position im Erwin L. Hahn Institute for Magnetic Resonance Imaging.

(3) Die Vorstandsmitglieder gemäß Abs. 1 Nr. 5 und Nr. 6 werden von den Mitgliedern des Forschungszentrums gemäß § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 und 2 für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

(4) Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Geschäftsführenden Direktorin oder des Geschäftsführenden Direktors.

(5) Der Vorstand entscheidet in Grundsatzangelegenheiten des Forschungszentrums. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Er beschließt die Jahresplanung.
  2. Er beschließt den von der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer zu erstellenden Geschäftsbericht nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 und legt ihn dem Rektorat im Rahmen der Verhandlungen zu Ziel- und Leistungsvereinbarungen vor.
  3. Er berät die Haushaltsanmeldungen des Forschungszentrums und entscheidet über die Verwendung der dem Forschungszentrum zugewiesenen Finanz- und Sachmittel sowie die Vergabe von Messzeiten.
  4. Er entscheidet über die Besetzung und den Einsatz der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung gemäß § 3 Abs. 1, soweit diese nicht einer Hochschullehrerin oder einem Hochschullehrer der Universität Duisburg-Essen bzw. des Donders Centre for Cognitive Neuroimaging zugeordnet sind.
  5. Er kann Projekte ablehnen, wenn sie nicht den originären Interessen des Erwin L. Hahn Institute for Magnetic Resonance Imaging dienen.


§ 8 Geschäftsführende Direktorin / Geschäftsführender Direktor

(1) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine Geschäftsführende Direktorin oder einen Geschäftsführenden Direktor sowie die Stellvertretung. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Beide müssen Mitglieder der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sein. Zur Geschäftsführenden Direktorin oder zum Geschäftsführenden Direktor soll wechselseitig ein Vorstandsmitglied gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 sowie das Vorstandsmitglied gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 3 gewählt werden. Von diesem Regelfall kann durch Verzicht des danach zu wählenden Vorstandsmitglieds abgewichen werden. Wiederwahl ist zulässig.

(2) Die Geschäftsführende Direktorin oder der Geschäftsführende Direktor ist verantwortlich für die Vertretung des Forschungszentrums gegenüber den beteiligten Hochschulen, den beteiligten Fakultäten, dem Donders Centre for Cognitive Neuroimaging.

(3) Sie oder er beruft mindestens einmal im Semester den Vorstand ein und leitet die Vorstandssitzungen.

§ 9 Geschäftsführerin oder Geschäftsführer

(1) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer ist der Geschäftsführenden Direktorin oder dem Geschäftsführenden Direktor unterstellt.

(2) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer verwaltet das Forschungszentrum und unterstützt den Geschäftsführenden Direktor oder die Geschäftsführende Direktorin bei der Vertretung des Erwin L. Hahn Institute for Magnetic Resonance Imaging gegenüber den Hochschulleitungen. Sie oder er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Sie oder er legt dem Vorstand die Jahresplanung vor.
  2. Sie oder er legt dem Vorstand den Geschäftsbericht vor (§ 7 Abs. 5 Nr. 2), der turnusmäßig vor Beginn der Ziel- und Leistungsgespräche mit dem Rektorat vorzulegen ist.
  3. Sie oder er führt die Vorstandsbeschlüsse durch.


(3) Die Tätigkeit der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers endet mit der Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Erwin L. Hahn Institute for Magnetic Resonance Imaging.

§ 10 Fachbeirat

(1) Zur Beratung des Vorstands kann dieser einen wissenschaftlichen Beirat (Fachbeirat) berufen.

(2) Der Fachbeirat setzt sich zusammen aus:

  1. der Inhaberin oder dem Inhaber der Professur für Diagnostische Radiologie der Medizinischen Fakultät der Universität Duisburg-Essen,
  2. einer Direktorin oder einem Direktor des Donders Centre for Cognitive Neuroimaging, die oder der nicht nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 Vorstandsmitglied ist,
  3. einem Mitglied von einer universitären oder außeruniversitären Einrichtung, das vom Rektorat der Universität Duisburg-Essen auf Vorschlag des Vorstandes für die Dauer von zwei Jahren bestellt wird,
  4. einem Mitglied, das vom Aufsichtsrat des Donders Centre for Cognitive Neuroimaging der Radboud Universiteit Nijmegen auf Vorschlag des Vorstandes für die Dauer von zwei Jahren bestellt wird.


Der Vorstand des Forschungszentrums kann dem Fachbeirat Vorschläge für beratende Mitglieder unterbreiten.

(3) Der Fachbeirat berät den Vorstand bei den Forschungsvorhaben; dies kann auch in Form eines schriftlichen Berichts erfolgen.

(4) Der Fachbeirat erstellt mindestens alle zwei Jahre oder auf Ersuchen des Vorstandes einen Bericht über die Forschungsarbeiten des Erwin L. Hahn Institute for Magnetic Resonance Imaging. Der Fachbeirat soll darin insbesondere auf die allgemeine Aufgabenstellung des Forschungszentrums und seiner Arbeitsgruppen, auf das Verhältnis der eingesetzten oder vorgesehenen Mittel zur wissenschaftlichen Bedeutung der jeweiligen Aufgabe sowie auf die Erfolgsaussichten von Forschungsarbeiten eingehen.

Der Bericht des Fachbeirats ist der Geschäftsführenden Direktorin oder dem Geschäftsführenden Direktor zuzuleiten, die oder der ihn dem Vorstand zuleitet. Die im Bericht ausgesprochenen Empfehlungen sollen in angemessener Weise allen Betroffenen zugänglich gemacht werden. Werden in dem Bericht Empfehlungen ausgesprochen, die nicht die Zustimmung aller Beiratsmitglieder haben, soll der Bericht auch die abweichenden Stellungnahmen enthalten.

(5) Der Vorstand hat den Fachbeirat über die Arbeit des Forschungszentrums zu informieren. Zu diesem Zweck übermittelt er insbesondere den Geschäftsbericht des Forschungszentrums (§ 7 Abs. 5 Nr. 2), eine Aufstellung der Themen laufender wissenschaftlicher Untersuchungen und ein Verzeichnis der im Beratungszeitraum veröffentlichten sowie abgeschlossenen Arbeiten.

Der Fachbeirat soll den Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern des Forschungszentrums Gelegenheit geben, über ihre Ergebnisse und Planungen zu berichten.

(6) Der Fachbeirat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie die Stellvertretung für die Dauer von zwei Jahren. Im Übrigen regelt der Fachbeirat sein Verfahren selbst. 

§ 11 Nutzung

(1) Das Forschungszentrum steht allen seinen Mitgliedern und seinen assoziierten Mitgliedern im Rahmen ihrer Aufgaben und nach Regelung durch die Geschäftsführende Direktorin oder den Geschäftsführenden Direktor zur Verfügung.

(2) Andere Personen können Einrichtungen des Forschungszentrums nach besonderer Zulassung durch die Geschäftsführende Direktorin oder den Geschäftsführenden Direktor und nach Maßgabe der einschlägigen allgemeinen Bestimmungen benutzen. Übersteigt die Benutzungsdauer drei Monate, so ist die Zustimmung des Vorstandes notwendig.

§ 12 Änderungen dieser Organisationsregelung

Änderungen dieser Organisationsregelung bedürfen der Zustimmung der Dekane der Medizinischen Fakultät und der Fakultät für Ingenieurwissenschaften der Universität Duisburg-Essen sowie des Geschäftsführenden Direktors des Donders Centre for Cognitive Neuroimaging und der Hochschulleitungen der beteiligten Universitäten.

§ 13 In-Kraft-Treten

Diese Organisationsregelung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Verkündungsblatt der Universität Duisburg-Essen in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Organisationsregelung des Erwin L. Hahn Institute for Magnetic Resonance Imaging der Universität Duisburg-Essen und der Radboud Universiteit Nijmegen vom 08. Dezember 2009 (Verkündungsblatt Jg. 7, 2009 S. 1031 / Nr. 157) außer Kraft.


Ausgefertigt aufgrund der Zustimmung des College van Bestuur der Radboud Universiteit Nijmegen vom 29.10.2014 sowie des Beschlusses des Rektorats der Universität Duisburg-Essen vom 03.12.2014.

Duisburg und Essen, den 19. Dezember 2014

Für den Rektor der Universität Duisburg-Essen

Der Kanzler

In Vertretung

Eva Lindenberg-Wendler